Die Kulturlandschafts- und Versorgungsbeiträge berechnen sich aufgrund der Flächen und Tierbestände desjenigen Jahres, welches für die Bestimmung der altrechtlichen Direktzahlungen ausschlaggebend ist. Für die Beitragsansätze ist dagegen das Jahr 2014 massgebend (Art. 86 Abs. 3 DZV). Erst nach dieser Korrektur erfolgen die Berechnung des Verteilfaktors und die Aufteilung der Mittel. Die Differenz zwischen den altrechtlichen allgemeinen Direktzahlungen und den neuen Kulturlandschafts- und Versorgungssicherheitsbeiträgen, mit Ausnahme des Sömmerungsbeitrags, ergibt pro Betrieb den Basiswert.