lungen der Jahre 2011–2013, wobei für jeden Betrieb dasjenige Jahr mit den höchsten Beiträgen massgebend ist (Art. 86 Abs. 2 DZV). Die Summe der Direktzahlungen ergibt im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Mitteln den Verteilfaktor. Eine Korrektur erfolgt allerdings dahingehend, dass von den altrechtlichen Direktzahlungen die neuen Kulturlandschafts- und Versorgungssicherheitsbeiträge, mit Ausnahme des Sömmerungsbeitrags, abgezogen werden (Art. 86 Abs. 1 DVZ). Die Kulturlandschafts- und Versorgungsbeiträge berechnen sich aufgrund der Flächen und Tierbestände desjenigen Jahres, welches für die Bestimmung der altrechtlichen Direktzahlungen ausschlaggebend ist.