Die in Art. 84 ff. DZV vorgesehenen Übergangsbeiträge sollen, wie gesagt, die durch den Systemwechsel verursachten Beitragsdifferenzen reduzieren und damit einen sozialverträglichen Übergang sicherstellen. Grundsätzlich wird der für die Übergangsbeiträge zur Verfügung stehende Betrag aufgrund der unter altem Recht ausgerichteten allgemeinen Direktzahlungen gesamtschweizerisch verhältnismässig auf die Betriebe verteilt. Massgebend sind die Direktzah- 2015 Landwirtschaftsrecht 209