Wenn sich die Beschwerdeführerin I dabei auf BGE 136 I 395 beruft, lässt sich ein Andachtsraum mit religiösen Zwecken nicht mit der dort relevanten Nutzung (Liegenschaft für Freitodbegleitungen) vergleichen. Insgesamt erweisen sich die zonenrechtlich relevanten Auswirkungen der Nutzung als Vereinslokal mit den praxisgemäss zuvor bewilligten Bauvorhaben (insb. Restaurantbetrieb auf der Parzelle) als vergleichbar. Demgemäss ist der angefochtene Entscheid des Regierungsrats mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und zonen- 178 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015