Soweit die Beschwerdeführerin I schliesslich eine Störung des Wohlbefindens der Anwohner durch ideelle Immissionen beklagt, ist schwer nachvollziehbar, weshalb der geplante Andachtsraum durch die Art der praktizierten Glaubensrichtung geradezu "das seelische Empfinden" der Bevölkerung verletzen könnte. Eine solche Auslegung der Zonenordnung geriete auch mit der verfassungsrechtlich verankerten Religionsfreiheit (Art. 15 BV) in Konflikt. Wenn sich die Beschwerdeführerin I dabei auf BGE 136 I 395 beruft, lässt sich ein Andachtsraum mit religiösen Zwecken nicht mit der dort relevanten Nutzung (Liegenschaft für Freitodbegleitungen) vergleichen.