zumal bei einem Restaurant mehrmals wöchentlich mit über 70 Gästen gerechnet werden muss. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Sache zur genaueren Ermittlung der aus der Parkplatzanlage herrührenden Lärmemissionen an den Gemeinderat zurückgewiesen hat. Sollten sich zudem die Befürchtungen der Beschwerdeführer bewahrheiten, dass ein überregionaler Zulauf zu einem Personenandrang und unerwartet hohen Lärmimmissionen deutlich über das massgebende Nutzungskonzept hinaus führt, so ist darauf hinzuweisen, dass dann die Zonenkonformität allenfalls neu beurteilt werden kann.