Sind sie im Wesentlichen vergleichbar, wäre es vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz und zonenrechtlich nicht vertretbar, in Abweichung zur bisherigen Praxis von einem "stark störenden" Gewerbe (§ 28 Abs. 3 BNO) auszugehen. 1.5. Gegenstand des Baugesuchs bilden gemäss Nutzungskonzept Öffnungszeiten von Montag bis Freitag, 12 – 22 Uhr, sowie Samstag und Sonntag, 12 – 22 Uhr. Abgesehen von einem einzelnen Ruhetag unter der Woche ist nicht ersichtlich, weshalb sich diese Zeiten zonenrechtlich betrachtet von einem Restaurantbetrieb massgeblich unterscheiden sollten. Abends hatte das Restaurant gar länger geöffnet als für das Vereinslokal vorgesehen (...). Es bestehen auch keine