Bei der Umnutzung zum Vereinslokal mit religiöser Zweckrichtung handelt es sich zwar um eine verglichen mit Restaurantbetrieben sachlich ungleichartige, in der Umgebung neue Nutzungsart. Massgebend ist aber, ob die entstehenden Auswirkungen zonenrechtlich mit jenen herkömmlicher und bewilligter Vorhaben, vorab des früheren Gastrobetriebs auf der Parzelle, vergleichbar sind, oder aber diese übersteigen. Sind sie im Wesentlichen vergleichbar, wäre es vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz und zonenrechtlich nicht vertretbar, in Abweichung zur bisherigen Praxis von einem "stark störenden" Gewerbe (§ 28 Abs. 3 BNO) auszugehen.