Insbesondere hat er in der – bewusst gemischten – Wohn- und Gewerbezone die Nutzung durch Restaurantbetriebe, eine Bäckerei, Autogaragen oder ein Möbelgeschäft zugelassen. Damit hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass der Terminus der "üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten" (§ 28 Abs. 2 BNO) praxisgemäss nicht unbedingt an die Zeiten der Mehrheit der 176 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015