Ansonsten geriete die kommunale Rechtsanwendung mit dem Postulat einer rechtsgleichen Praxis in Konflikt und überschritte die verfassungsrechtlichen Grenzen der Gemeindeautonomie (siehe vorne, Erw. 1.3). Auch wenn rein mit Blick auf den Wortlaut von § 28 BNO eine restriktivere Zulassung von Gewerbebetrieben in der Zone WG2 denkbar gewesen wäre, hat der Gemeinderat in ständiger Praxis von einer weiten Auslegung der Zonenkonformität Gebrauch gemacht. Insbesondere hat er in der – bewusst gemischten – Wohn- und Gewerbezone die Nutzung durch Restaurantbetriebe, eine Bäckerei, Autogaragen oder ein Möbelgeschäft zugelassen.