verankerten Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), dass eine rechtsanwendende Behörde bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums oder der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe vergleichbare Fälle mit gleichen Massstäben misst. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass Bauvorhaben unterschiedlicher Art und Nutzung, aber mit vergleichbar störenden Auswirkungen nicht erheblich verschieden beurteilt werden können. Ansonsten geriete die kommunale Rechtsanwendung mit dem Postulat einer rechtsgleichen Praxis in Konflikt und überschritte die verfassungsrechtlichen Grenzen der Gemeindeautonomie (siehe vorne, Erw.