Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass das projektierte Kultur- und Versammlungszentrum als zonenkonform zu gelten hat, sofern die von der geplanten Nutzung ausgehenden Auswirkungen sich im zonengemäss zulässigen Umfang bewegen. § 28 BNO umschreibt für die gemischte Wohn- und Gewerbezone WG2 die erlaubten Auswirkungen bzw. Immissionen, welche den Typus des (höchstens) mässig störenden Betriebs kennzeichnen. Diese Auswirkungen müssen gemäss Wortlaut im Rahmen herkömmlicher Handwerksund Gewerbebetriebe bleiben, sich auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränken und dürfen nur vorübergehend auftreten. Darüber hinaus bildet es ein Gebot der verfassungsmässig