1 Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 sind für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt. 2 (…)." § 28 BNO hält unter der Marginalie "Beeinträchtigung durch Gewerbe / Industrie" fest: "§ 28 1 Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.