SAR 428.511]). Dabei haben alle Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Beitrag an den Aufenthalt einer Einrichtung zu leisten (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 28. September 2005, GR.05.256, S. 54 f.). Die Wohnsitzgemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und beziehen diese von den Eltern (§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Betreuungsgesetz).