vorhanden ist, stellt sich zusätzlich die Frage, ob der Mietvertrag aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips teilweise zugänglich gemacht werden soll. Ein solches Vorgehen ergibt jedoch keinen Sinn, da Leistung und Gegenleistung in einem Austauschverhältnis zueinander stehen, weshalb es wenig aussagekräftig wäre, nur einzelne Verpflichtungen – beispielsweise ausschliesslich den Mietzins – offen zu legen. Nachdem somit auch eine teilweise Zugänglichmachung nicht zielführend ist, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 2016 Übriges Verwaltungsrecht 317