a IDAG darstellt. Auch wenn sich Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten in vielen Fällen auf Dokumente beziehen, die nicht anonymisierbare Personendaten enthalten, sind aufgrund des IDAG in der geltenden Fassung solche Gesuche abzuweisen. Sollte es dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass auch nicht anonymisierbare Dokumente zugänglich zu machen sind, so hätte er dies – beispielsweise wie der Bundesgesetzgeber mit Art. 19 Abs. 1bis DSG – entsprechend zu legiferieren. (…) 2.2.2. Vorliegend wäre für einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten mit nicht anonymisierbaren Personendaten Dritter eine gesetzliche Grundlage Voraussetzung. Da eine solche jedoch nicht