Deshalb ist gestützt auf eine verfassungskonforme Auslegung für einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eine klare gesetzliche Grundlage erforderlich. Eine solche ist indessen im vorliegenden Kontext nicht erkennbar. 2.2.1.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle Auslegungselemente den Schluss nahe legen, dass in Fällen, in denen um Zugang zu amtlichen Dokumenten ersucht wird, die nicht anonymisierbare Personendaten Dritter enthalten, § 5 IDAG keine gesetzliche Grundlage im Sinne von § 15 Abs. 1 lit. a IDAG darstellt.