13 Abs. 2 BV setzt somit voraus, dass Personendaten bearbeitet werden. Als persönlich gelten alle Daten, die sich auf die betroffene Person beziehen, also etwa auch Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse (EVA MARIA BELSER, in: EVA MARIA BELSER/ASTRID EPINEY/BERNHARD WALDMANN, Datenschutz, Grundlagen und öffentliches Recht, Bern 2011, § 6 N 31). Bearbeiten stellt jeden Umgang mit personenbezogenen Angaben dar, insbesondere auch die Weitergabe (BELSER, a.a.O., § 6 N 95). Somit fällt die Offenlegung des nicht anonymisierbaren Mietvertrags in den sachlichen Anwendungsbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.