Gemäss Rechtsprechung beinhaltet das verfassungsmässig geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dass grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsächlich sind, dem Einzelnen die Herrschaft über seine personenbezogenen Daten zusteht (BGE 138 II 346, Erw. 8.2). Demnach muss jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung und Speicherung von sie betreffenden Informationen bestimmen können, ob und zu welchem Zwecke diese Informationen über sie bearbeitet und gespeichert werden (BGE 140 I 2, Erw. 9.1). Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 2 BV setzt somit voraus, dass Personendaten bearbeitet werden.