Die Ausführungen in der Botschaft zu § 6 IDAG einerseits und § 15 IDAG widersprechen sich zwar teilweise. Die zitierte Aussage zu § 15 IDAG betrifft allerdings genau die vorliegend zu beurteilende Frage, weshalb ihr im Rahmen der Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers ein erhöhtes Gewicht beizumessen ist. 2.2.1.3. Sinn und Zweck des IDAG liegen zur Hauptsache darin, die Interessen des Anspruchs auf umfassenden Zugang zu amtlichen Dokumenten einerseits und auf umfassenden Schutz der die Privatsphäre betreffenden Personendaten andererseits aufeinander abzustimmen.