Zu § 15 IDAG wird allerdings ausgeführt, Privaten würden grundsätzlich keine Personendaten bekannt gegeben, weshalb ihnen konsequenterweise auch im Rahmen des Öffentlichkeitsprinzips keine Einsicht in amtliche Dokumente zu gewähren sei, wenn diese nicht anonymisierbare Personendaten enthalten (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 6. Juli 2005, 05.180, S. 39). Die Ausführungen in der Botschaft zu § 6 IDAG einerseits und § 15 IDAG widersprechen sich zwar teilweise.