314 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 S. 30). In Bezug auf Personendaten wird zu § 6 IDAG in der Botschaft ausgeführt, es sei hinsichtlich der Einschränkungen das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Vorenthalten werden dürfe nur, was zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unbedingt notwendig sei. Unter Umständen sei den betroffenen Interessen mit Auflagen, Bedingungen oder Fristen Rechnung zu tragen oder je nachdem nur ein Teil der Akten zugänglich zu machen (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 6. Juli 2005, 05.180, S. 31).