Dies gilt umso mehr, als andernfalls die Dokumente mit anonymisierbaren Personendaten restriktiver gehandhabt würden als diejenigen mit nicht anonymisierbaren Personendaten. 2.2.1.2. Gemäss Botschaft hat das IDAG den Zweck, einerseits die Transparenz der Verwaltung zu fördern, andererseits aber auch Persönlichkeit und Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und in diesem Zusammenhang den Missbrauch von Personendaten zu verhindern (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 6. Juli 2005, 05.180, S. 24).