Ist dies nicht möglich, besteht kein Zugangsrecht (Ausschluss der Öffentlichkeit), es sei denn, der Zugang sei gestützt auf § 15 IDAG zu gewähren. Aus systematischer Sicht erschiene es unlogisch, wenn auch das in § 5 Abs. 1 IDAG verankerte Öffentlichkeitsprinzip als gesetzliche Grundlage im Sinne von § 15 Abs. 1 lit. a IDAG zu verstehen wäre. Die spezielle Regelung in § 6 IDAG würde dadurch insoweit obsolet, als alle amtlichen Dokumente mit nicht anonymisierbaren Personendaten mit dem "Umweg" über § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a und § 5 Abs. 1 IDAG doch wieder zugänglich würden (unter Vorbehalt der allgemeinen Zugangsbeschränkung nach § 5 Abs. 3 IDAG).