lit. d (Einwilligung der betroffenen Person) sind nicht erfüllt. Auch § 15 Abs. 1 lit. b IDAG (Notwendigkeit der Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe) ist nicht anwendbar. Diese Bestimmung entspricht derjenigen von Art. 19 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1), wobei die Formulierung dort etwas präziser lautet: "[…] die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind". Somit stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 lit. a IDAG (gesetzliche Verpflichtung zur Bekanntgabe) gegeben sind. 2.2.