Die gemeinsamen Bestimmungen betreffen dabei die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz sowie das Verfahren zur Überprüfung und Durchsetzung der sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüche. Während sich Einsichtsgesuche allgemein auf § 5 IDAG abstützen können, gelangt, sofern im Dokument Personendaten enthalten sind, § 6 IDAG zur Anwendung. Demnach sind die Personendaten zu anonymisieren. Falls dies nicht möglich ist, wird auf § 15 IDAG und andere Erlasse verwiesen, welche den Zugang in solchen Fällen regeln. Spezialgesetzliche Bestimmungen, welche einen Zugang zum nicht anonymisierbaren Mietvertrag vorsehen, sind nicht ersichtlich. 2.1.2.