Der Kanton Aargau regelt in einem einzigen Gesetz sowohl das Öffentlichkeitsprinzip (§§ 4–7 IDAG) wie auch den Datenschutz (§§ 8–29 IDAG) und das Archivwesen (§§ 43–48 IDAG), mit allgemeinen Bestimmungen für alle drei Bereiche (§§ 1–3 IDAG) und gemeinsamen Bestimmungen für Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz (§§ 30–42 IDAG). Die gemeinsamen Bestimmungen betreffen dabei die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz sowie das Verfahren zur Überprüfung und Durchsetzung der sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüche.