vor. 2. Zu klären ist vorliegend die Frage, ob gestützt auf § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 IDAG der Mietvertrag als amtliches Dokument mit darin enthaltenen, nicht anonymisierbaren Personendaten öffentlich zugänglich zu machen ist. 2.1. 2.1.1. Der Kanton Aargau regelt in einem einzigen Gesetz sowohl das Öffentlichkeitsprinzip (§§ 4–7 IDAG) wie auch den Datenschutz (§§ 8–29 IDAG) und das Archivwesen (§§ 43–48 IDAG), mit allgemeinen Bestimmungen für alle drei Bereiche (§§ 1–3 IDAG) und gemeinsamen Bestimmungen für Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz (§§ 30–42 IDAG).