Demnach geben öffentliche Organe Privaten Personendaten nur bekannt, wenn a) sie dazu gesetzlich verpflichtet sind, oder b) die Bekanntgabe nötig ist, um eine gesetzliche Aufgabe erfüllen zu können, oder c) die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne die Bekanntgabe an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gehindert wird, oder d) die betroffene Person eingewilligt hat. Ausserdem sind Personendaten weder zu anonymisieren bzw. auszusondern noch ist der Zugang zu beschränken, wenn der Betroffene selber die Daten öffentlich zugänglich gemacht hat bzw. wenn der öffentliche Zugang offensichtlich im Interesse des