19 N 35 DSG). Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, ist für den Zugang zu den Dokumenten § 15 IDAG zu beachten. Demnach geben öffentliche Organe Privaten Personendaten nur bekannt, wenn a) sie dazu gesetzlich verpflichtet sind, oder b) die Bekanntgabe nötig ist, um eine gesetzliche Aufgabe erfüllen zu können, oder c) die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne die Bekanntgabe an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gehindert wird, oder d) die betroffene Person eingewilligt hat.