2016 Übriges Verwaltungsrecht 309 XII. Übriges Verwaltungsrecht 49 Zugang zu amtlichen Dokumenten § 5 IDAG stellt in Fällen, in denen um Zugang zu amtlichen Dokumenten mit nicht anonymisierbaren Personendaten Dritter ersucht wird, keine gesetzliche Grundlage im Sinne von § 15 Abs. 1 lit. a IDAG da. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. Juni 2016 in Sachen Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz gegen Regierungsrat (WBE.2015.190). Aus den Erwägungen