11 Art. 437 Abs. 1, 446 und 447 ZGB; §§ 67k ff. EG ZGB Der in Art. 437 Abs. 1 ZGB enthaltene Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts, wonach die Kantone die Nachbetreuung (im Anschluss an die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung) regeln, bezieht sich auch auf das Verfahrensrecht. Die §§ 67k ff. EG ZGB regeln indes das Verfahren zur Anordnung von Nachbetreuungsmassnahmen nur punktuell. Die Lücken sind mit den Vorschriften in Art. 440 ff. ZGB für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde zu füllen. Insbesondere ist Art. 447 ZGB analog anwendbar.