und VGE I/246 vom 14. November 2012 [WBE.2012.260]). Somit können zusammenfassend weitere Konstellationen, und zwar auch solche mit weniger hohen Anforderungen an die Rückfälligkeit als die gesetzlich festgelegten Unverbesserlichkeitstatbestände, unter Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG subsumiert werden. Im Weiteren ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als unverbesserliche Person gemäss Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG gilt. 2015 Fürsorgerische Unterbringung 85 II. Fürsorgerische Unterbringung