b reduzieren, welcher übrigens auch keine Verweisungsnorm ist, sondern eine neue Konstellation eines Führerausweisentzugs für immer erfasst. Die Vorinstanz erwägt auch richtigerweise, dass neben den begangenen Verkehrsregelverletzungen insbesondere auch allfällige fachärztliche Beurteilungen sowie die Wirkung von bereits besuchten Therapien zu berücksichtigen seien. Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG berücksichtigen für die Beurteilung, ob ein Führerausweisentzug für immer gerechtfertigt erscheint, bloss die Anzahl und Schwere der Widerhandlungen innerhalb einer gewissen 2015 Strassenverkehrsrecht 83