SVG abweichen. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Die Vorinstanz führt zu Recht auf, dass die Unverbesserlichkeit nicht explizit unter Art. 16d SVG (Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung) aufgeführt worden wäre, wenn sie als blosse Verweisnorm dienen würde. Andererseits wäre diese Bestimmung überflüssig und man könnte den Abs. 3 von Art. 16d SVG auf den Tatbestand unter lit. b reduzieren, welcher übrigens auch keine Verweisungsnorm ist, sondern eine neue Konstellation eines Führerausweisentzugs für immer erfasst.