16c Abs. 2 lit. e SVG) weitere Konstellationen mit weniger hohen Anforderungen an die Rückfälligkeit unter Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG zu subsumieren (RÜTSCHE/D'AMICO, a.a.O., Art. 16d N 61). Demnach würde die Bestimmung nur als Verweisungsnorm verstanden werden. Die Vorinstanz folgte dieser Lehrmeinung jedoch nicht. Ihrer Ansicht nach müsse es nämlich auch zulässig sein, den Führerausweis gemäss Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG für immer zu entziehen, wenn Anzahl, Schweregrad und Zeitabstand der begangenen Verkehrsregelverletzungen von den gesetzlich festgelegten Sicherungsentzügen gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG abweichen.