BERNHARD WALDMANN [HRSG.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16d N 59 mit Hinweisen). Aufgrund dieser vagen Formulierungen entstanden in der Lehre unterschiedliche Meinungen zur Frage, ob Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG neben den gesetzlich festgelegten Sicherungsentzügen für immer gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG auch noch weitere Fälle erfassen würde. Diesbezüglich erwähnt die Vorinstanz zuerst eine Lehrmeinung, gemäss welcher es den rechtsanwendenden Behörden verwehrt sein müsse, neben den gesetzlich festgelegten Unverbesserlichkeitstatbeständen (Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit.