16d Abs. 1 lit. a SVG. Das Bundesgericht hat sich bis jetzt zu dieser Abgrenzung nicht explizit geäussert und auch nicht dazu, was unter einer unverbesserlichen Person genau zu verstehen ist. In der Literatur wird deshalb versucht, den Kreis der von Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG erfassten unverbesserlichen Personen etwas genauer einzugrenzen. Gemäss Botschaft bezweckt der Tatbestand, die kleine Zahl immer wieder rückfällig werdender Fahrzeugführer zu erfassen (vgl. BBl 1955 II S. 24).