O., S. 328). Demnach ist der Beschwerdeführer einmalig unter Betäubungsmitteleinfluss gefahren, ohne dass Anhaltspunkte für einen chronischen Cannabiskonsum bestehen. Schliesslich ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er beim Vorfall vom 17. April 2014 allenfalls nicht fahrunfähig war, sondern aufgrund einer gesetzlichen Fiktion als fahrunfähig gilt, und dass die in Erw. 7.5 vorstehend erwähnte Ungleichbehandlung zwischen Fahrten unter Cannabis- und solchen unter Alkoholeinfluss im Einzelfall stossend und ungerecht erscheinen mag.