Insofern erweist sich § 56 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Abwasserreglement auch mit Rücksicht auf § 49 desselben Erlasses, der Gebührenreduktionen im Falle einer Ableitung von unverschmutztem Fremdwasser zwar ermöglicht, aber nicht zwingend vorschreibt, und vor allem keine Bemessungsgrundlagen für den Umfang der Gebührenreduktion beinhaltet, als bundesrechtswidrig. § 56 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Abwasserreglement genügt nicht nur den Anforderungen nach Art.