Situation nicht weiter. Solange nämlich nicht feststeht, welcher Anteil an den Gesamtbetriebskosten für die Abwasserbeseitigung auf sauberes Fremdwasser entfällt, kann der Wert der staatlichen Leistung nicht zuverlässig ermittelt werden. Jedes Gesetz weist naturgemäss einen gewissen Grad an Unbestimmtheit auf, was auch mit der beschränkten Voraussehbarkeit künftiger Entwicklungen zusammenhängt (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 344).