Dementsprechend sah sich der Stadtrat B. veranlasst, beim Ingenieurbüro C. AG einen Bericht darüber einzuholen, wie die Benützungsgebühr für das von der Beschwerdeführerin in die Kanalisation eingeleitete Kühlwasser zu berechnen ist, um dem Verursacherprinzip gerecht zu werden. Der betreffende Bericht vom 7. Februar 2013 mag dabei eine sachgerechte Methode für die Bemessung der in diesem speziellen Fall geschuldeten Benützungsgebühr präsentieren, die möglicherweise sogar Allgemeingültigkeit beanspruchen kann.