§ 49 Abwasserreglement umschreibt nicht einmal in den Grundzügen, wie und anhand welcher Kriterien die Abwasser-Benützungsgebühr für sauberes, in die Kanalisation eingeleitetes Fremdwasser, die wegen des Verursacherprinzips geringer ausfallen muss als diejenige für verschmutztes Abwasser, womit § 56 Abs. 1 Abwasserreglement als Bemessungsgrundlage ausscheidet, zu bemessen ist. Dementsprechend sah sich der Stadtrat B. veranlasst, beim Ingenieurbüro C. AG einen Bericht darüber einzuholen, wie die Benützungsgebühr für das von der Beschwerdeführerin in die Kanalisation eingeleitete Kühlwasser zu berechnen ist, um dem Verursacherprinzip gerecht zu werden.