Mit dem Legalitätsprinzip wird nicht nur die Gleichbehandlung der Rechtsunterworfenen, die Voraussehbarkeit staatlichen Handelns und die Willkürfreiheit geschützt, sondern auch dem Gewaltenteilungsprinzip zum Durchbruch verholfen. § 49 Abwasserreglement umschreibt nicht einmal in den Grundzügen, wie und anhand welcher Kriterien die Abwasser-Benützungsgebühr für sauberes, in die Kanalisation eingeleitetes Fremdwasser, die wegen des Verursacherprinzips geringer ausfallen muss als diejenige für verschmutztes Abwasser, womit § 56 Abs. 1 Abwasserreglement als Bemessungsgrundlage ausscheidet, zu bemessen ist.