2.3 vorne), um eine Kann- Vorschrift, die den Stadtrat berechtigt, aber nicht verpflichtet, in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwendung des Reglements unangemessen wäre, Gebühren ausnahmsweise den besonderen Verhältnissen anzupassen. Einen justiziablen Anspruch auf eine Gebührenreduktion für unverschmutztes Abwasser gewährleistet diese Bestimmung, die dem Stadtrat ein grosses Ermessen einräumt, nicht. Zum anderen, und das steht hier im Vordergrund, ist § 49 Abwasserreglement zu unbestimmt formuliert, um als gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Benützungsgebühren für die Ableitung von sauberem Fremdwasser dienen zu können. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht auf das