3. 3.1.–3.2. (...) 3.3. 3.3.1. (…) 3.3.2. Davon ausgehend, dass die Ableitung von sauberem Fremdwasser geringere Betriebskosten für die Abwasserbeseitigung verursacht als (normal) verschmutztes Abwasser, verstösst eine Regelung wie § 56 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Abwasserreglement, die für die Ableitung von sauberem Fremdwasser und normal verschmutztem Abwasser gleich hohe Benützungsgebühren (nach Massgabe der verbrauchten Wassermenge) vorsieht und den unterschiedlichen Verschmutzungsgrad dieser beiden Abwasserarten ausser Acht lässt, gegen das in Art. 74 Abs. 2 BV und Art. 60a Abs. 1 GSchG normierte umweltschutzrechtliche Verursacherprinzip.