" Nur unverbrauchtes Meteorwasser wird aus der Berechnung der Abwassermenge ausgeklammert (§ 58 Abs. 2 Abwasserreglement). Immerhin gestattet § 31 Abs. 2 Abwasserreglement, dass neben Brunnenwasser, Dachwasser von Wohnbauten und wärmeentzogenem Wasser auch unverschmutztes Kühlwasser mit Bewilligung des Stadtrates und der kantonalen Fachstelle in die Gewässer abgeleitet werden kann. Durch den Verzicht auf die Einleitung in die Kanalisation fallen alsdann keine Abwasser- Benützungsgebühren an. 2.3.