Abzüge für nicht oder weniger als üblich verschmutztes Abwasser sind demgegenüber nicht vorgesehen. Das ergibt sich auch unmissverständlich aus § 30 Abwasserreglement, der wie folgt lautet: "1Als Abwasser werden sämtliche Wässer bezeichnet, die abgeleitet werden müssen. 2 Die Abwässer umfassen die flüssigen und zum Teil festen Abgänge aus Haushalt, Gewerbe und Industrie (Waschwasser, Spülwasser, Badewasser, Fäkalwasser, Regenwasser, Schnee, Schmelz- und Sickerwasser, Wasser von laufenden Brunnen, zufliessende Grund- und Bachwässer usw.), gleichgültig, ob diese verschmutzt oder unverschmutzt sind.