Grundeigentümer mit eigener Wasserversorgung (Quellen, Grundwasser, Bachwasserpumpenwerk), welche der öffentlichen Kanalisation Abwasser zuleiten, haben sich über die bezogene Wassermenge auszuweisen und werden zu den gleichen Ansätzen wie die Bezüger aus dem Gemeindewasserversorgungsnetz gebührenpflichtig. Liegen keine Messergebnisse oder sonstige genügende Nachweise vor, so stellt der Stadtrat den mutmasslichen Wasserverbrauch nach Ermessen fest. 2 Meteorwasser wird nur in die Berechnungen einbezogen, wenn es im Betrieb verwendet wird (0.9 m 3 pro m2 und Jahr).