Das stellt der nachfolgend zitierte § 58 Abwasserreglement klar. "1Der Wasserverbrauch wird als Summe der Bezüge aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz und aller übrigen verbrauchten Wassermengen berechnet. Grundeigentümer mit eigener Wasserversorgung (Quellen, Grundwasser, Bachwasserpumpenwerk), welche der öffentlichen Kanalisation Abwasser zuleiten, haben sich über die bezogene Wassermenge auszuweisen und werden zu den gleichen Ansätzen wie die Bezüger aus dem Gemeindewasserversorgungsnetz gebührenpflichtig.